des Allgemeinen Bürgerschützenvereins Wulfen e.V
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützverein Wulfen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dorsten eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Allgemeiner Bürgerschützenverein Wulfen e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 46286 Dorsten.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abordnung. Zweck des Vereins ist es, Brauchtum zu wahren, Eintracht zu pflegen und die Gemeinschaft aller Bürger des Ortsteils Wulfen zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen in angemessener Höhe nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Stadtteil Wulfen wohnt. Wer bei seiner Aufnahme in Wulfen wohnhaft war und als Mitglied an einem anderen Ort verzieht, kann jedoch Mitglied bleiben.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden alljährlich von der Generalversammlung festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausgenommen davon sind lediglich die Sitzungen des geschäftsführenden und auch des erweiterten Vorstandes. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen des Vereins Rechnung zu tragen und den Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und auch des erweiterten Vorstandes Folge zu leisten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten Geschäftsführer und dem ersten Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Dazu muss der erste oder zweite Vorsitzende gehören. Der Vorstand bestimmt intern, wann der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden vertritt.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem zweiten Geschäftsführer und dem zweiten Kassierer sowie dem Oberst, dem 4 Major, dem Zeugmeister, einem Vertreter des Offizierskorps und bis zu 10 Beisitzern. Der Vertreter des Offizierkorps wird von der Offizierversammlung vorgeschlagen und muss von der Generalversammlung bestätigt werden.
- In Geldangelegenheiten ist die Vertretungsberechtigung in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.500,- die Zustimmung der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Beschluss des erweiterten einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei jedoch der ersten Vorstandswahl nach der Beschlussfassung über die Satzungsänderung der erste Vorsitzende und der erste Kassierer und bei der folgenden Vorstandswahl der zweite Vorsitzende und der erste Geschäftsführer neu gewählt werden. In der Folgezeit bleibt es bei dieser Reihenfolge der Vorstandsänderung. Wiederwahl ist zulässig. Die Beistzer des erweiterten Vorstandes werden für je zwei Jahre gewählt, auch hier ist Wiederwahl zulässig. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder der erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand und auch der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der geschäftsführende Vorstand und auch der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;
- b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden und auch des erweiterten Vorstandes;
- c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- e) Entgegennahme von Genehmigung des Geschäftsberichts;
- f) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts des Kassierers;
- g) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Prüfung der Vereinskasse;
- h) Entlastung des Vorstandes;
- i) Wahl der Kassenprüfer
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in dem redaktionellen Teil der im Ortsteil Dorsten-Wulfen erscheinenden Tageszeitungen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine beantragte Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 4/5.
§ 14 Offizierskorps
Das Offizierskorps bestimmt seine Dienstgrade und benennt die jeweiligen Personen dafür nach freiem Ermessen. Die Personen für die Dienstgrade Oberst, Major, Verbindungsoffizier und Zeugwart werden vom Offizierskorps gewählt und von der nächsten Generalversammlung bestätigt.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Beschlussfähig ist jede ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Geschäftsführer und dem ersten Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse wird jährlich durch mindestens 2 Vereinsmitglieder geprüft, die in der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das jeweilige nächstfolgende Jahr zu wählen sind und die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die gleichen Kassenprüfer können nur einmal gemeinsam wiedergewählt werden. Die beiden Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung mündlich Bericht zu erstatten.
§ 18 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen können vom geschäftsführenden Vereinsvorstand und vom Gesamtvorstand gestellt werden.
- Anträge aus den Reihen der Vereinsmitglieder können ebenfalls gestellt werden. Dazu ist die Unterstützung des Antrages vom 10. v. H. der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung einer Liste der Antragssteller, mit deren Unterschriften, an den Vereinsvorstand zu richten.
- Über die Anträge auf Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
- Liegen Anträge auf Satzungsänderung nach Abs. 1 vor, so sind sie auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzten und in der Einladung dazu unter Angabe der geltenden sowie der beabsichtigten neuen Bestimmungen (Paragraph, stichwortartiger Inhalt, wesentlicher Punkt der Änderung) zu erläutern.
- Werden Anträge auf Satzungsänderung aus den Reihen der Mitglieder nach Abs. 2 gestellt, so ist dieser Antrag spätestens binnen einer Woche nach Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe der Paragraphen der 8 geltenden Satzung und des genauen Wortlautes der beantragten Änderung („bisher…, künftig…“,) zu stellen.
§ 19 Schützenkönig
- Schützenkönig des Vereins kann nur werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen Mitglied des Vereins ist und seinen Wohnsitz im Bereich des Ortsteils Dorsten-Wulfen hat. Zur Königin und zu Throndamen können nur solche Damen gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Sie müssen Angehörige von Vereinsmitgliedern sein, welche dem Verein wenigstens 2 Jahre angehören. Die Minister müssen ebenfalls Vereinsmitglieder sein.
- In besonderen Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit Abweichung zulassen.
- Der geschäftsführende Vorstand oder von ihm bevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes können einen Bewerber um den Königsschuss ausschließen, wenn der ordnungsmäßige Ablauf des Schützenfestes in Frage steht oder sonstige berechtigte Gründe vorliegen. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung des Ortsteils Wulfen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Vereinssatzung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister. Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung vom 24. März 1980 mit den später beschlossenen und eingetragenen Änderungen außer Kraft.
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