Satzung

des Allgemeinen Bürgerschützenvereins Wulfen e.V

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein Wulfen e.V.“. Er soll in das
    Vereinsregister des Amtsgerichts Dorsten eingetragen werden; nach der Eintragung lautet
    der Name „Allgemeiner Bürgerschützenverein Wulfen e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 46286 Dorsten.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abordnung. Zweck des Vereins ist es, Brauchtum
    zu wahren, Eintracht zu pflegen und die Gemeinschaft aller Bürger des Ortsteils Wulfen zu
    fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen in angemessener Höhe nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt
    werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
    hat und im Stadtteil Wulfen wohnt. Wer bei seiner Aufnahme in Wulfen wohnhaft war und
    als Mitglied an einem anderen Ort verzieht, kann jedoch Mitglied bleiben.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher
    Aufnahmeantrag.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
    Ermessen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
    die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
    Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
    durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied
    trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im
    Rückstand ist, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste
    gestrichen werden.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden alljährlich von der Generalversammlung
festgelegt.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Ausgenommen davon sind lediglich die Sitzungen des geschäftsführenden und auch des
erweiterten Vorstandes. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen des Vereins Rechnung
zu tragen und den Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und auch des erweiterten
Vorstandes Folge zu leisten.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die
Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten
    Vorsitzenden, dem ersten Geschäftsführer und dem ersten Kassierer. Jeweils zwei
    Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
    Dazu muss der erste oder zweite Vorsitzende gehören. Der Vorstand bestimmt intern, wann
    der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden vertritt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem zweiten
    Geschäftsführer und dem zweiten Kassierer sowie dem Oberst, dem Major, dem
    Zeugmeister, einem Vertreter des Offizierskorps und bis zu 10 Beisitzern.
    Der Vertreter des Offizierskorps wird von der Offiziersversammlung vorgeschlagen und muss
    von der Generalversammlung bestätigt werden.
  3. In Geldangelegenheiten ist die Vertretungsberechtigung in der Weise beschränkt, dass zu
    Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.500,- die Zustimmung der Mehrheit des
    geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
    sie nicht durch Beschluss des erweiterten einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand
    eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, bei der ersten
    Vorstandswahl werden nach der Beschlussfassung über die Satzungsänderung der erste
    Vorsitzende und der erste Kassierer und bei der folgenden Vorstandswahl der zweite
    Vorsitzende und der erste Geschäftsführer neu gewählt. In der Folgezeit bleibt es bei dieser
    Reihenfolge der Vorstandsänderung. Wiederwahl ist zulässig.
    Die Beisitzer des erweiterten Vorstandes werden für je zwei Jahre gewählt, auch hier ist
    Wiederwahl zulässig.
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes bleiben
    jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes
    vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des
    Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand und auch der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen,
    die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden –
    einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand und auch der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig,
    wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
    die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
    Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dem Gegenstand der Beschlussfassung
    zustimmen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden und auch des
    erweiterten Vorstandes;
    c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
    Vereins;
    d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    e) Entgegennahme von Genehmigung des Geschäftsberichts;
    f) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts des Kassierers;
    g) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Prüfung der Vereinskasse;
    h) Entlastung des Vorstandes;
    i) Wahl der Kassenprüfer

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
    Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
    einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in dem redaktionellen Teil der im
    Ortsteil Dorsten-Wulfen erscheinenden Tageszeitungen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim
    geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
    Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine beantragte Ergänzung
    bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
    Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
    qualifizierten Mehrheit von 4/5.

§ 14
Offizierskorps

Das Offizierskorps bestimmt seine Dienstgrade und benennt die jeweiligen Personen dafür nach
freiem Ermessen. Die Personen für die Dienstgrade Oberst und Major, Verbindungsoffizier und
Zeugwart werden jeweils für vier Jahre vom Offizierskorps gewählt und von der nächsten
Generalversammlung bestätigt.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand dann
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Mitglied des
    geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
    kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
    Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
    durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
    beantragt.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufende Generalversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich
    etwas anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
    bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch des erweiterten Vorstandes ist ein
    Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Geschäftsführer und dem ersten Vorsitzenden
    bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 17
Kassenprüfung

Die Kasse wird jährlich durch mindestens 2 Vereinsmitglieder geprüft, die in der jeweiligen
Jahreshauptversammlung für das jeweilige nächstfolgende Jahr zu wählen sind und die nicht dem
erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die gleichen Kassenprüfer können nur einmal
gemeinsam wiedergewählt werden. Die beiden Kassenprüfer haben in der
Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung mündlich Bericht zu erstatten.

Allgemeiner Bürgerschützenverein

Wulfen e.V.

§ 18
Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können vom geschäftsführenden Vereinsvorstand und vom
    Gesamtvorstand gestellt werden.
  2. Anträge aus den Reihen der Vereinsmitglieder können ebenfalls gestellt werden. Dazu ist die
    Unterstützung des Antrages vom 10. v. H. der Vereinsmitglieder erforderlich.
    Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung einer Liste der Antragssteller, mit deren
    Unterschriften, an den Vereinsvorstand zu richten.
  3. Über die Anträge auf Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
  4. Liegen Anträge auf Satzungsänderung nach Abs. 1 vor, so sind sie auf die Tagesordnung der
    Mitgliederversammlung zu setzten und in der Einladung dazu unter Angabe der geltenden
    sowie der beabsichtigten neuen Bestimmungen (Paragraph, stichwortartiger Inhalt,
    wesentlicher Punkt der Änderung) zu erläutern.
  5. Werden Anträge auf Satzungsänderung aus den Reihen der Mitglieder nach Abs. 2 gestellt,
    so ist dieser Antrag spätestens binnen einer Woche nach Einberufung einer
    Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein entsprechender Antrag ist
    unter Angabe der Paragraphen der geltenden Satzung und des genauen Wortlautes der
    beantragten Änderung („bisher…, künftig…“,) zu stellen.

§ 19
Schützenkönig

  1. Schützenkönig des Vereins kann nur werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat,
    mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen Mitglied des Vereins ist und seinen Wohnsitz im
    Bereich des Ortsteils Dorsten-Wulfen hat. Zur Königin und zu Throndamen können nur solche
    Damen gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Sie müssen Angehörige von
    Vereinsmitgliedern sein, welche dem Verein wenigstens 2 Jahre angehören. Die Minister
    müssen ebenfalls Vereinsmitglieder sein.
  2. In besonderen Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit
    Abweichung zulassen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand oder von ihm bevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes
    können einen Bewerber um den Königsschuss ausschließen, wenn der ordnungsmäßige
    Ablauf des Schützenfestes in Frage steht oder sonstige berechtigte Gründe vorliegen. Seine
    Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 20
Auflösung des Vereins

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.
    Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
    fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung des Ortsteils Wulfen, die
    es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 dieser Satzung
    zu verwenden hat.

§ 21
Inkrafttreten

  1. Diese Neufassung der Vereinssatzung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das
    Vereinsregister 13259 beim Amtsgericht Gelsenkirchen und tritt am 31.05.2023 in Kraft.
  2. Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung vom 01. März 2008 außer Kraft.

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